Das Steuersparmodell für Ihren Garten
Nutzen Sie jetzt den 2-fachen Steuerbonus
Mit Ihrem Garten gleich zweimal sparen – Steuerbonus für Ihren Garten
Die Steuervergünstigungen bei Inanspruchnahme handwerklicher Dienstleistungen – wie z.B. Gartenumgestaltungs- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen – sind im Jahr 2009 nochmals ausgeweitet worden.
Im Jahr 2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass diese Steuervergünstigungen auch für die Neuanlage von Gärten in Anspruch genommen werden können. Diese Arbeiten können aktuell mit 20% von maximal 6.000 € – also 1.200 € – steuerlich in Ansatz gebracht werden (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Unabhängig davon können haushaltsnahe Dienstleistungen – zu denen z.B. die Gartenpflege gehört – seit dem Jahr 2009 mit 20% von maximal 20.000 € (=4.000 €) steuermindernd berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).
Steuerbonus für die Pflege Ihres Gartens
Steuerliche Unterstützung haushaltsnaher Dienstleistungen: Wir pflegen Ihren Garten und berechnen Ihnen netto 1.980,00 €.
Die Leistung des Landschaftsgärtners für Gehölzschnitt, Rasenpflege und Pflege der Pflanzflächen beinhaltet nur Lohnkosten.
Einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 19% ergeben sich brutto 2.356,20 €.
Sie hätten in diesem Beispiel den maximalen Steuerbonus von 1.200,00 € annähernd ausgeschöpft:
Steuerbonus für die Neu- oder Umgestaltung Ihres Gartens
Wir gestalten Ihren Vorgarten und Eingangsbereich und berechnen Ihnen netto 7.900,00 €.
Der Anteil der anrechenbaren Lohnkosten soll in diesem Beispiel 4.900,00 € betragen.
Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich dann Lohnkosten (brutto) in Höhe von 5.831,00 €.
Ihr Steuerbonus (20%) beträgt damit 1.166,20 €.
Sie hätten in diesem Beispiel den maximalen Steuerbonus von 1.200,00 € annähernd ausgeschöpft:
Rechnungsbetrag netto 7.900,00 €
davon anrechenbare Lohnkosten
4.900,00 € + 19% MwSt. 931,00 €
Summe Lohnkosten brutto = 5.831,00 €
20% STEUERBONUS = 1.166,20 €
Kombinieren Sie beide Steuerboni
Damit Sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können, achten Sie bitte auf folgende Punkte:
Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Nur ausgewiesene Lohn-, Fahrt und Maschinenkosten werden angerechnet – nicht Materialkosten.
Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden, Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Fragen Sie uns – wir helfen Ihnen gerne beim Sparen!
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